Liebe Schulgemeinschaft,
mit unserem Schreiben vom 15. Januar 2025 haben wir Sie informiert, dass wir mit dem Schuljahr 2025/2026 ein Schulgeld ab den Jahrgängen 1, 5 und 11 aufwachsend einführen müssen. Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihnen heute noch nicht auf alle Detailfragen eine Antwort geben können. Derzeit erarbeiten wir die entsprechenden Detailregelungen und werden über häufig aufkommende Fragen hier informieren. Sie können sich bei weiterführenden Fragen gern an schulgeld@neue-schule-wolfsburg.de wenden.
Das Schul- und Betreuungsgeld wird zum Schuljahr 25/26 für alle Schüler.innen der neuen Jahrgänge 1, 5 und 11 sowie Quereinsteiger.innen eingeführt. Für die weiteren Bestandsschüler.innen wird das Schulgeld erst mit Eintritt in die jeweiligen Jahrgangsstufen erhoben.
Es kann auf Antrag entsprechend der Sozialtabelle auf Basis des Familieneinkommens reduziert werden. Hierzu ist mit der Schulplatzzusage der entsprechende Antrag auszufüllen und die notwendigen Belege beizufügen. Im Anschluss wird der Schulvertrag erstellt. Zudem reduziert sich das Schul- und Betreuungsgeld bei weiteren Geschwisterkindern an der Schule.
Familieneinkommen | Schul- und Betreuungsgeld |
< 21.100 € | - |
< 22.150 € | 15,00 € |
< 22.750 € | 20,00 € |
< 23.200 € | 25,00 € |
< 27.400 € | 30,00 € |
< 32.100 € | 35,00 € |
< 40.500 € | 45,00 € |
< 49.400 € | 60,00 € |
< 58.000 € | 80,00 € |
< 66.700 € | 100,00 € |
< 76.705 € | 120,00 € |
< 88.211 € | 140,00 € |
< 100.000 € | 160,00 € |
≥ 100.000 € | 240,00 € |
Grundlage für die Berechnung bildet das Vorjahreseinkommen. Im Falle von selbstständiger Tätigkeit kann eine vorläufige Reduktion des Schul- und Betreuungsgelds auf Basis des letzten vorliegenden Steuerbescheides erfolgen.
Als Einkünfte werden eingerechnet:
Als Abzüge werden berücksichtig:
Grundlage für die Berechnung sind die Einkommen der Sorgeberechtigten des Schülers/der Schülerin. Nicht berücksichtigt werden Erwachsene, die mit dem Schüler/der Schülerin in einem Haushalt leben, aber nicht sorgeberechtigt sind. Bei Wechselmodellen (50/50) werden beide Sorgeberechtigte für die Berechnung zugrunde gelegt.
Für das 2. Kind an der NSW werden 50% des Schul- und Betreuungsgelds erhoben. Ab dem 3. Kind an der NSW wird kein Schul- und Betreuungsgeld erhoben. Gezählt wird vom höchsten Jahrgang abwärts. Die Abschlagszahlungen für die Essens- und Jahrgangsbudgets sind hiervon unberührt.
Eine Neuberechnung erfolgt bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen und den Familienverhältnissen sowie turnusgemäß jeweils zum neuen Schuljahr. Eine Neuberechnung kann auch durch einen Vertragspartner veranlasst werden (z.B. aufgrund Arbeitsplatzwechsel, Arbeitslosigkeit, o.ä.). Bei Steuerklassenwechsel erfolgt keine Neuberechnung.
Bei einem schulischen Auslandsaufenthalt (Schulhalbjahr/Schuljahr an einer ausländischen Schule) ruht der Schulvertrag für die Dauer der Abwesenheit. In dieser Zeit werden Schul- und Betreuungsgeld, Essens- und Jahrgangsbudget ausgesetzt.
Pro Schüler.in sind folgende Kosten an unserer Schule zu berücksichtigen:
In ihrem ersten Schreiben hat die Schule von einem "Schulgeld" gesprochen, nun wird die Begrifflichkeit "Schul- und Betreuungsgeld" verwendet. Hintergrund ist, dass wir mit "Schul- und Betreuungsgeld" nun eine steuerrechtlich sichere Begrifflichkeit verwenden.